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HBS-Druck

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Inhaber: Magnus Sommer

Steuer-Nr.: 119/5291/1251

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Geschäftsbedingungen:

I.  Geltungsbereich

Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt.
Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.


II. Gegenleitung

1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem   Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten   unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine   Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen   Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des  dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber   berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von   Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der  Vorlage verlangt werden.  

3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die  vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.


III. Zahlung

1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Die Rechnung   wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld,  Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung  und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen  trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die   rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des   Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder   seinem Erfüllungsgehilfen nicht  Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

2. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen,   besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt   werden.

3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten  Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB  ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach §  320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seine   Verpflichtungen nach Abschnitt VI 3. nicht  nachkommen ist.

4. Unberechtigter Skontoabzug wird nachgefordert.


IV. Zahlungsverzug

1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss   eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögens-   verhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer   Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen   Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die   Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem   Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden  Mahnung keine Zahlung leistet.

2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen   Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren  Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.


V. Lieferung

1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen   Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist   nach dem jeweiligen Speditionsbedingungen des  Transportführers versichert.

2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt  werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung  über den Liefertermin der Schriftform.

3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine  angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann  der Auftraggeber vom Vertag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des  Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung   ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.

4.  Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines  Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen  Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses.  Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

5. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum    Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den   Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im   ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine   Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der  Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.

6. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Klischees,   Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständigen ein    Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller   fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

VI. Beanstandungen

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur   Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die  Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über,  soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die    Druckreiferklärung  anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder   erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen   des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware   zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu  finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn  die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk   verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintritt.

3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter   Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung   verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine   zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem   Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche   gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder   Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener   Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag   zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden   wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem    Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
 Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druck-  erzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch  verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden   Erzeugnisse, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht  wurde.

4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der  gesamten Lieferung, es sein denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne  Interesse ist.

5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige   Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den   Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.

6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der   Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen   Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung   befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber   abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den   Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche  Ansprüche nicht durchsetzbar sind.

7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht   beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus   Papiersonderanfertigungen unter 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%   unter 2000 kg auf 15%. 

VII. Verwahren, Versicherung

1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende   Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger   Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin   hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe   Fahrlässigkeit.

2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom  Auftraggeber  zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für  Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober   Fahrlässigkeit.

3. Sollen, die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der  Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

VIII. Periodische Arbeiten

 Verträge über regelmäßige wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von  mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

IX. Eigentum, Urheberrecht

1. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten  Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Lithographien, Druckplatten  und Stehsätze, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des  Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert.

2. Der Auftragnehmer haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages   Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat  den Auftragnehmer von allen Ansprüche Dritter wegen einer solchen    Rechtsverletzung  freizustellen.

X. Impressum

Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des  Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber  kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse  hat.

XI. Erfüllungsort, Gerichtstand, Wirksamkeit

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden  Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkunden-   prozesse ist der Sitz des Auftragnehmers. Ist der Kunde Vollkaufmann,   so ist unser Firmensitz als Gerichtsstand vereinbart.

2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand 2004